Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 219

§ 219 – Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden

Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.

Kurz erklärt

  • Ein Haftungsschuldner kann nur zur Zahlung herangezogen werden, wenn die Vollstreckung in sein bewegliches Vermögen erfolglos war oder aussichtslos erscheint.
  • Diese Regelung gilt nicht, wenn der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.
  • Auch wenn der Haftungsschuldner gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen, gilt die Einschränkung nicht.
  • Die Haftung bezieht sich auf die Zahlung von Steuerschulden.
  • Es wird eine klare Trennung zwischen normalen Haftungsfällen und Fällen von Steuerdelikten gemacht.